jurAbisZ.de | Strafrecht Definitionen
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Dauerdelikt
Ein Dauerdelikt ist ein Zustandsdelikt, das die Herbeiführung und das Fortdauernlassen eines Zustands voraussetzt. [→]

Defensivnotstand
Der Defensivnotstand (§ 228 BGB) rechtfertigt die Beschädigung einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht. [→]

Deliktsformen
Straftatbestände lassen sich in verschiedene Deliktsformen unterteilen, die auf unterschiedlichen Differenzierungspunkten beruhen. [→]

Deskriptive Tatbestandsmerkmale
Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind Tatbestandselemente, die allein aufgrund sinnlicher Wahrnehmung verstanden werden können. [→]

dolus alternativus
Beim dolus alternativus richtet sich der Vorsatz des Täters auf zwei sich gegenseitig ausschließende Tatbestände. [→]

dolus antecedens
Dolus antecedens ist ein Vorsatz, der vor, aber nicht während der Tatbegehung vorliegt. Er ist strafrechtlich unbeachtlich. [→]

dolus directus I
Dolus directus I (direkter Vorsatz ersten Grades) bedeutet zielgerichtetes Wollen. Dem Täter kommt es auf den tatbestandlichen Erfolg an. [→]

dolus directus II
Dolus directus II (direkter Vorsatz zweiten Grades) bedeutet, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für sicher hält. [→]

dolus generalis
Dolus generalis ist ein allgemeiner Vorsatz, der nicht bei der Tathandlung vorliegen muss und abweichende Kausalverläufe einschließt (Jauchegrubenfall). [→]

dolus subsequens
Dolus subsequens ist ein Vorsatz, der erst nach der vorsatzlos begangenen Tathandlung gefasst wird (nachträgliche Billigung). Er ist strafrechtlich unbeachtlich. [→]

Echte Konkurrenz
Ein Fall der echten Konkurrenz ist gegeben, wenn ein Tatbestand den anderen nicht verdrängt. [→]

Echtes Unterlassungsdelikt
Ein echtes Unterlassungsdelikt ist ein Delikt, bei dem bereits im Tatbestand ein Unterlassen beschrieben wird. [→]

Eigenhändiges Delikt
Ein eigenhändiges Delikt setzt voraus, dass die Handlung vom Täter selbst vorgenommen wird. Beispiel: Meineid (§ 154 StGB). [→]

Eingeschränkte Schuldtheorie
Nach der eingeschränkten Schuldtheorie liegt bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum § 16 StGB analog vor. [→]

Einverständnis
Ein Einverständnis liegt bei einer Einwilligung vor, die bereits den Tatbestand einer Straftat ausschließt. [→]

Entschuldigender Notstand
Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB ist ein Entschuldigungsgrund für besondere Gefahren- und Motivationslagen. [→]

Entschuldigungsgründe
Wenn ein Entschuldigungsgrund vorliegt, entfällt das subjektive Unwerturteil über eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat. [→]

Entschuldigungsirrtum
Ein Entschuldigungsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter über den rechtlichen Bestand oder die Grenzen eines Entschuldigungsgrundes irrt. [→]

Entschuldigungstatbestandsirrtum
Beim Entschuldigungstatbestandsirrtum irrt der Täter über das Vorliegen von Umständen, die einen Entschuldigungsgrund erfüllen würden. [→]

Entsprechungsklausel
Die Entsprechungsklausel des § 13 Abs. 1 (2. Hs.) StGB fordert für unechte Unterlassungsdelikte die Vergleichbarkeit von Unterlassen und aktivem Tun. [→]

Erfolg
Wenn in einer strafrechtlichen Norm von einem Erfolg die Rede ist, kann dies verschiedene Bedeutungen haben. [→]

Erfolgsdelikt
Ein Erfolgsdelikt erfordert für die Tatbestandserfüllung einen von der Handlung abgrenzbaren Erfolg in der Außenwelt. [→]

Erfolgskupiertes Delikt
Ein erfolgskupiertes Delikt ist ein strafrechtlicher Tatbestand mit einer überschießenden Innentendenz. [→]

Erfolgsqualifiziertes Delikt
Ein erfolgsqualifiziertes Delikt wird durch den Eintritt eines bestimmten Erfolgs zu einer Qualifikation des Grundtatbestands. [→]

Erlaubnisirrtum
Beim Erlaubnisirrtum täuscht sich der Täter über das Bestehen oder die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes. [→]

Erlaubnistatbestandsirrtum
Beim Erlaubnitatbestands­irrtum nimmt der Täter irrigerweise Umstände an, die ihn rechtfertigen würden. Beispiel: Putativnotwehr. [→]

Erlaubtes Risiko
Bei Verhaltensweisen, die einem erlaubten Risiko entsprechen, wird ein eventueller Tatbestandserfolg nicht objektiv zugerechnet. [→]

Ernstnahmetheorie
Nach der Ernstnahmetheorie handelt ein Täter mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Eintritt des Erfolgs ernstnimmt und trotzdem handelt. [→]

error in obiecto
Beim error in obiecto irrt der Täter über die Identität eines Objekts oder einer Person (error in persona) als Ziel seiner Handlung. [→]

Erst-recht-Schluss
Der Erst-recht-Schluss kommt als Auslegungsmethode in zwei Formen vor: vom Größeren auf das Kleinere und vom Kleineren auf das Größere. [→]

Extensiver Notwehrexzess
Der extensive Notwehrexzess (Täter überschreitet die zeitlichen Grenzen der Notwehr) ist kein Entschuldigungsgrund nach § 33 StGB. [→]

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