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Notwendige Teilnahme

Notwendige Teilnahme

Eine notwendige Teilnahme liegt vor bei Tatbeständen, die zwingend das Zusammenwirken mehrerer Personen voraussetzen. Wenn der Mitwirkende das Maß der notwendigen Teilnahme nicht überschreitet, ist der er nicht nach § 26 StGB (Anstiftung) oder § 27 StGB (Beihilfe) strafbar.

  • Konvergenzdelikte: Mehrere Teilnehmer wirken auf ein gemeinsames Ziel hin zusammen. Beispiel: Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB).
  • Begegnungsdelikte zeichnen sich durch unterschiedliche Verhaltensweisen und Rollen der Beteiligten aus. Beispiele: Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB), Wucher (§ 291 StGB).

Bei Begegnungsdelikten ist das Opfer straflos, soweit es sich innerhalb der Grenzen der notwendigen Teilnahme verhält oder die Strafnorm gerade dem Opferschutz dient. Insofern hat die Rechtsfigur der notwendigen Teilnahme die Funktion einer Privilegierung.

§16 StGB: Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 216 StGB: Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
[…]

FAQ: Notwendige Teilnahme




FAQ

Was heißt notwendige Teilnahme?

Welche zwei verschiedenen Formen der notwendigen Teilnahme gibt es?

Welche Beispiele gibt es für Tatbestände mit notwendiger Teilnahme?


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Prüfungsschema Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
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