Die reine Kausalitätstheorie lässt bei Fällen des rechtmäßigen Alternativverhaltens keine Ausnahmen zu. Wenn ein objektiver Sorgfaltsverstoß vorliegt, sei immer auch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben. Wenn auch ein sorgfaltsgemäßes Verhalten den Erfolg nicht verhindert hätte, macht dies den Pflichtverstoß nicht im Nachhinein rechtmäßig.
Die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist für diese Theorie irrelevant.
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