Strafrecht Definitionen > Deliktsformen > Unterlassungsdelikt > Unechtes Unterlassungsdelikt > Garantenstellung > Überwachungsgarant > Ingerenz
Ingerenz (lat. ingerere, sich einmischen) ist ein Vorverhalten, das eine Garantenstellung für ein unechtes Unterlassungsdelikt begründen kann.
Beispiel: T überfährt bei Rot eine Ampel und verletzt O. T hilft O nicht, O stirbt. Totschlag durch Unterlassen (§ 212 StGB iVm. § 13 StGB)?
Nach hM muss die Gefahrschaffung pflichtwidrig sein, um die Garantenstellung zu begründen. Ansonsten würde jede Risikosetzung, die an sich nicht strafbar ist, letztlich doch unter Strafe gestellt.
Beispiel: T wehrt sich gegen O in Notwehr. Er lässt ihn blutend liegen. O stirbt. Totschlag durch Unterlassen (§ 212 StGB iVm. § 13 StGB)?
Wer aus Ingerenz verpflichtet ist, ist ein Überwachungsgarant. Der Täter hat durch sein vorangegangenes Verhalten eine Gefahr geschaffen. Er ist verantwortlich dafür, dass sich diese Gefahr nicht realisiert.
Begründen nur pflichtwidrige Handlungen im Vorfeld eine Garantenstellung?
Unechtes Unterlassungsdelikt | Garantenstellung | Überwachungsgarant
→ Prüfungsschema Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
→ Crashkurs Unterlassungsdelikte
→ BGHSt 23, 327: Garantenstellung des Angegriffenen
→ BGHSt 37, 106: Garantenstellung eines Produktherstellers oder Händlers durch Ingerenz
→ Lara Herbertz: Die Ingerenz · Eine Garantenpflicht aus Gefährdungsunrecht (2020) | amazon.de
→ Alexander Paradissis: Unterlassungsstrafbarkeit in sog. Weiterungsfällen · Zugleich ein Beitrag zu Legitimität und Grenzen der Garantenstellung aus Ingerenz (2015) | amazon.de