Die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt ergibt sich aus der Formulierung des § 13 I StGB, dass der Unterlassungstäter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt
. Die Garantenstellung kommt in zwei Formen vor:
Damit eine Garantenstellung überhaupt eine rechtliche Wirkung entfalten kann, muss das Unterlassen einem Tun entsprechen.
Bei einem Irrtum ist zu unterscheiden:
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