Die Garantenstellung des Täters ist eine Voraussetzung für die Verwirklichung eines unechten Unterlassungsdelikts im Sinne von § 13 StGB.
Erklärung
Die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt ergibt sich aus der Formulierung des § 13 Abs. 1 StGB, dass der Unterlassungstäter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Die Garantenstellung kommt in zwei Formen vor:
Bezieht sich die Fehlvorstellung des Täters auf Umstände, die eine Garantenstellung begründen, kommt ein Tatbestandsirrtum infrage.
Erfasst der Täter die o.g. Umstände richtig, meint aber irrigerweise, nicht zu einem Einschreiten verpflichtet zu sein (Irrtum über die Garantenpflicht), ist ein Verbotsirrtum zu prüfen.
BGH: Garantenstellung Die Rechtsfigur der Garantenstellung ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie war schon vor Einführung des § 13 StGB durch Rechtsprechung und Lehre auf eine Reihe von Entstehungsgründen zurückgeführt worden, denen eine besondere Schutzfunktion des Garanten, sei es aus gesetzlicher Verpflichtung, sei es aus tatsächlicher Übernahme oder sei es aus einem gefahrschaffenden vorhergehenden Tun (Ingerenz), gemeinsam ist. Die bloße tatsächliche Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, oder eine sittliche Verpflichtung, dies zu tun, sind niemals als ausreichender Grund für die Annahme einer Garantenpflicht angesehen worden. BGH 3 StR 34/82
→ Prüfungsschema Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
→ Crashkurs Unterlassungsdelikte
→ BGHSt 30, 391: Garantenstellung des Wohnungsinhabers → Sarah Bayer: Die betrugsspezifische Garantenstellung · Eine Analyse der Rechtsprechung zu §§ 263 Abs. 1, 13 StGB (2021) | Amazon #Anzeige
→ Philipp Christoph Kleinherne: Garantenstellung und Notwehrrecht · Zugleich ein Beitrag zum Entstehen und Erlöschen von Garantenstellungen (2014) | Amazon #Anzeige