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Garantenstellung

Garantenstellung

Die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt ergibt sich aus der Formulierung des § 13 I StGB, dass der Unterlassungstäter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Die Garantenstellung kommt in zwei Formen vor:

Damit eine Garantenstellung überhaupt eine rechtliche Wirkung entfalten kann, muss das Unterlassen einem Tun entsprechen.

Die Garantenstellung ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 14 StGB.

Bei einem Irrtum ist zu unterscheiden:

  • Bezieht sich die Fehlvorstellung des Täters auf Umstände, die eine Garantenstellung begründen, kommt ein Tatbestandsirrtum infrage.
  • Erfasst der Täter die o.g. Umstände richtig, meint aber irrigerweise, nicht zu einem Einschreiten verpflichtet zu sein (Irrtum über die Garantenpflicht), ist ein Verbotsirrtum zu prüfen.

FAQ: Garantenstellung

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FAQ

Was ist eine Garantenstellung?

Welche zwei Formen der Garantenstellung werden unterschieden?

Welcher Irrtum kommt infrage, wenn der Täter die Umstände, die seine Garanstellung begründen, nicht erkennt?


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