Die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt ergibt sich aus der Formulierung des § 13 Abs. 1 StGB, dass der Unterlassungstäter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt
. Die Garantenstellung kommt in zwei Formen vor:
Damit eine Garantenstellung überhaupt eine rechtliche Wirkung entfalten kann, muss das Unterlassen einem Tun entsprechen.
Die Garantenstellung ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 14 StGB.
Bei einem Irrtum ist zu unterscheiden:
BGH: GarantenstellungDie Rechtsfigur der Garantenstellung ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie war schon vor Einführung des § 13 StGB durch Rechtsprechung und Lehre auf eine Reihe von Entstehungsgründen zurückgeführt worden, denen eine besondere Schutzfunktion des Garanten, sei es aus gesetzlicher Verpflichtung, sei es aus tatsächlicher Übernahme oder sei es aus einem gefahrschaffenden vorhergehenden Tun (Ingerenz), gemeinsam ist. Die bloße tatsächliche Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, oder eine sittliche Verpflichtung, dies zu tun, sind niemals als ausreichender Grund für die Annahme einer Garantenpflicht angesehen worden.
BGH 3 StR 34/82
Was ist eine Garantenstellung?
Welche zwei Formen der Garantenstellung werden unterschieden?
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