Ein Unterlassungsdelikt stellt ein Nichthandeln unter Strafe.
Als Konsequenz aus der amtlichen Überschrift zu § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen
) ergibt sich, dass jedes Delikt (auch ein Unterlassungsdelikt) ein Begehungsdelikt ist. Ein Tun im Sinne eines aktiven Handelns ist für ein Begehungsdelikt also keine Voraussetzung.
Man unterscheidet echte Unterlassungsdelikte und unechte Unterlassungsdelikte.
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