Für die Prüfung der Kausalität gibt es drei Ansätze:
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg (in seiner konkreten Gestalt) entfiele.
Nach der Adäquanztheorie liegt bei völlig außergewöhnlichen Zusammenhängen keine Ursächlichkeit im strafrechtlichen Sinne vor.
Die objektive Zurechnung begrenzt die Kausalität nach normativen Gesichtspunkten.
Der Vorsatz muss sich bei Erfolgsdelikten neben der Verwirklichung einzelner Tatbestandsmerkmale auch auf den Kausalverlauf beziehen.
Korrelation ist keine Kausalität Ein häufiger Fehlschluss ist die Verwechslung von Korrelation und Kausalität. Korrelation heißt: Ereignisse stehen in einer Beziehung zueinander, finden zum Beispiel häufig gleichzeitig statt. Sie bedingen sich aber nicht zwingend. Kausalität heißt: Das eine bedingt das andere (Aktion und Reaktion, Ursache und Wirkung).
→ Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
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→ Karl Engisch: Die Kausalität als Merkmal der strafrechtlichen Tatbestände (1931) | Amazon #Anzeige