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Objektive Zurechnung

Objektive Zurechnung

Die objektive Zurechnung fragt (im Anschluss an die Prüfung der Kausalität) nach dem normativen Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg.

Der Erfolg ist dem Täter nur dann objektiv zurechenbar,

  • wenn seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat
  • und sich diese Gefahr im Erfolg niederschlägt.

Die objektive Zurechnung dient der Eingrenzung strafrechtlicher Kausalität, die insbesondere bei der Anwendung der Äquivalenztheorie zu ausufernden Ergebnissen führt. Sie entfällt zum Beispiel in den Fallgruppen des erlaubten Risikos und der Risikoverringerung. Auch atypische Kausalverläufe sind im Allgemeinen nicht objektiv zurechenbar, weil sie letztlich nicht als Werk des Täters eingestuft werden können.

FAQ: Objektive Zurechnung

Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Objektiver Tatbestand > Kausalität > Objektive Zurechnung > Risikoverringerung | Erlaubtes Risiko




FAQ

Was bedeutet objektive Zurechnung?

Wann ist ein Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar?

In welchen beiden Fallgruppen entfällt die objektive Zurechnung?


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