Ein Erfolgsdelikt erfordert für die Tatbestandserfüllung einen von der Handlung abgrenzbaren Erfolg in der Außenwelt.
Erklärung
Erfolgsdelikte kennzeichnen sich dadurch, dass sie für die Tatbestandserfüllung einen Erfolg in der Außenwelt voraussetzen, der von der Handlung abgrenzbar ist. Dieser Erfolg ist nicht schon in der Handlung selbst eingeschlossen.
Handlung und Erfolg müssen in einem kausalen Zusammenhang stehen. Der Begriff des Erfolgs hat in § 9 Abs. 1 StGB und § 13 Abs. 1 StGB eine andere Bedeutung als im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre.
BGH: Bedrohung tritt als abstraktes Gefährdungsdelikt hinter dem Erfolgsdelikt der Nötigung zurück Dabei stellt § 240 StGB konkretes Erfolgsunrecht unter Strafe, während § 241 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Nötigungstatbestandes angesiedelt ist. Abstrakter Rechtsgüterschutz hat jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen unter Konkurrenzgesichtspunkten hinter dem konkreten zurückzutreten. Dass dies jedenfalls im Verhältnis des § 240 StGB zu § 241 StGB auch dann gilt, wenn konkret nur das Versuchsstadium erreicht wurde, wird dadurch bestätigt, dass die Strafobergrenze der versuchten Nötigung von zwei Jahren und drei Monaten weit über der Strafobergrenze von einem Jahr bei der Bedrohung liegt. BGH 1 StR 455/05
FAQ
Was ist ein Erfolgsdelikt?Ein Erfolgsdelikt ist ein Tatbestand, der für seine Erfüllung eine Zustandsänderung in der Außenwelt verlangt, die von der Handlung selbst abgrenzbar ist.
→ Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Crashkurs Deliktseinteilungen
→ BGH 4 StR 289/19: § 176a Abs. 2 Nr. 1 (aF) ist ein Tätigkeitsdelikt und kein Erfolgsdelikt → Ingke Goeckenjan: Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung · Eine Analyse zurechnungsausschließender Topoi beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt (2017) | Amazon #Anzeige
→ Wolfgang Frisch: Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs (2012) | Amazon #Anzeige
→ Henning Leupold: Die Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte und das Tatbestandsmodell der actio libera in causa im Lichte verfassungsrechtlicher Schranken (2005) | Amazon #Anzeige
→ Wilhelm Degener: Die Lehre vom Schutzzweck der Norm und die strafgesetzlichen Erfolgsdelikte (2001) | Amazon #Anzeige
→ Friedrich Toepel: Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim fahrlässigen Erfolgsdelikt (1992) | Amazon #Anzeige
→ Joachim Randerath: Die Problematik der Strafvereitelung als Erfolgsdelikt (1990) | Amazon #Anzeige
→ Robert Steinbach: Zur Problematik der Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen bei den vorsätzlichen Erfolgsdelikten (1987) | Amazon #Anzeige