Ein Tätigkeitsdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass zu dessen Verwirklichung ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ausreicht. Auf einen daraus resultierenden Erfolg, der zur Handlung in einem kausalen Zusammenhang stehen muss, kommt es nicht an.
Tätigkeitsdelikte sind typischerweise abstrakte Gefährdungsdelikte und eigenhändige Delikte. Die Klassifizierung eines Tatbestands als Tätigkeitsdelikt ermöglicht eine Unterscheidung zu den Erfolgsdelikten.
Beispiele:
Der Tatbestand eines Tätigkeitsdelikts ist bereits mit dem Tätigwerden vollendet. Die Beendigung tritt erst dann ein, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun
insgesamt aufgibt.
→ FAQ: Tätigkeitsdelikt
→ Video: Tätigkeitsdelikt in 36 Sekunden
Strafrecht Definitionen > Deliktsformen > Tätigkeitsdelikt | Erfolgsdelikt | Verletzungsdelikt | Gefährdungsdelikt | Verhaltensgebundenes Delikt | Eigenhändiges Delikt | Zustandsdelikt | Unterlassungsdelikt | Grundtatbestand | Verbrechen und Vergehen | Allgemeindelikt | Sonderdelikt | Unternehmensdelikt
Welche Tatbestände sind Tätigkeitsdelikte?
Wann ist der Tatbestand eines Tätigkeitsdelikts vollendet?
▸ Definition · Tätigkeitsdelikt
▸ Beispiele · Unterscheidung zu den Erfolgsdelikten
Erfolgsdelikt | Deliktsformen | Abstraktes Gefährdungsdelikt | Eigenhändiges Delikt
→ Prüfungsschema Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)
→ Prüfungsschema Meineid (§ 154 StGB)
→ Prüfungsschema Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
→ Crashkurs Deliktseinteilungen
→ BGH 4 StR 69/20: Zur Beendigung beim Tätigkeitsdelikt
→ BGH 4 StR 289/19: § 176a Abs. 2 Nr. 1 (aF) ist ein Tätigkeitsdelikt und kein Erfolgsdelikt
→ Niki Hölzl: Gibt es Tätigkeitsdelikte
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