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Tätigkeitsdelikt

Tätigkeitsdelikt

Ein Tätigkeitsdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass zu dessen Verwirklichung ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ausreicht. Auf einen daraus resultierenden Erfolg, der zur Handlung in einem kausalen Zusammenhang stehen muss, kommt es nicht an.

Tätigkeitsdelikte sind typischerweise abstrakte Gefährdungsdelikte und eigenhändige Delikte. Die Klassifizierung eines Tatbestands als Tätigkeitsdelikt ermöglicht eine Unterscheidung zu den Erfolgsdelikten.

Beispiele:

Der Tatbestand eines Tätigkeitsdelikts ist bereits mit dem Tätigwerden vollendet. Die Beendigung tritt erst dann ein, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt aufgibt.

BGH: Vollendung und Beendigung bei Tätigkeitsdelikten
Bei Tätigkeitsdelikten ist die Tat mit Ausführung der Tathandlung zwar vollendet, nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff aber erst mit dem Abschluss der auf demselben Vorsatz beruhenden tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung beendet, also erst wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt aufgibt.
BGH 4 StR 69/20

FAQ: Tätigkeitsdelikt
Video: Tätigkeitsdelikt in 36 Sekunden




FAQ

Was ist ein Tätigkeitsdelikt?

Welche Tatbestände sind Tätigkeitsdelikte?

Wann ist der Tatbestand eines Tätigkeitsdelikts vollendet?


Tätigkeitsdelikt in 36 Sekunden

▸ Definition · Tätigkeitsdelikt
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Verwandte Themen: Erfolgsdelikt | Deliktsformen | Abstraktes Gefährdungsdelikt | Eigenhändiges Delikt


Links

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Prüfungsschema Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Crashkurs Deliktseinteilungen
BGH 4 StR 69/20: Zur Beendigung beim Tätigkeitsdelikt
BGH 4 StR 289/19: § 176a Abs. 2 Nr. 1 (aF) ist ein Tätigkeitsdelikt und kein Erfolgsdelikt
Niki Hölzl: Gibt es Tätigkeitsdelikte? (2016) | Amazon #Anzeige

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