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Tätigkeitsdelikt

Tätigkeitsdelikt

Ein Tätigkeitsdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass zu dessen Verwirklichung ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ausreicht. Auf einen daraus resultierenden Erfolg, der zur Handlung in einem kausalen Zusammenhang stehen muss, kommt es nicht an.

Tätigkeitsdelikte sind typischerweise abstrakte Gefährdungsdelikte und eigenhändige Delikte. Die Klassifizierung eines Tatbestands als Tätigkeitsdelikt ermöglicht eine Unterscheidung zu den Erfolgsdelikten.

Beispiele:

Der Tatbestand eines Tätigkeitsdelikts ist bereits mit dem Tätigwerden vollendet. Die Beendigung tritt erst dann ein, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt aufgibt.

FAQ: Tätigkeitsdelikt
Video: Tätigkeitsdelikt in 36 Sekunden

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FAQ

Was ist ein Tätigkeitsdelikt?

Welche Tatbestände sind Tätigkeitsdelikte?

Wann ist der Tatbestand eines Tätigkeitsdelikts vollendet?


Tätigkeitsdelikt in 36 Sekunden

▸ Definition · Tätigkeitsdelikt
▸ Beispiele · Unterscheidung zu den Erfolgsdelikten


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Crashkurs Deliktseinteilungen
BGH 4 StR 69/20: Zur Beendigung beim Tätigkeitsdelikt
BGH 4 StR 289/19: § 176a Abs. 2 Nr. 1 (aF) ist ein Tätigkeitsdelikt und kein Erfolgsdelikt
Niki Hölzl: Gibt es Tätigkeitsdelikte? (2016) | amazon.de

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