Strafrecht Definitionen > Deliktsformen > Allgemeindelikt | Erfolgsdelikt | Tätigkeitsdelikt | Verletzungsdelikt | Gefährdungsdelikt | Verhaltensgebundenes Delikt | Eigenhändiges Delikt | Zustandsdelikt | Unterlassungsdelikt | Grundtatbestand | Verbrechen und Vergehen | Sonderdelikt | Unternehmensdelikt
Ein Allgemeindelikt ist ein Tatbestand, der von jeder Person verwirklicht werden kann. Allgemeindelikte sind im Strafrecht der Regelfall. Der Tatbestand drückt dies mit der Wendung wer …
aus.
Beispiel: Körperverletzung, § 223 StGB. Die Norm stellt keine besonderen Voraussetzungen an Eigenschaften die Person, die die Tat begeht.
Der Gegensatz zum Allgemeindelikt ist das Sonderdelikt. Hier wird der Personenkreis, an den sich die Norm richtet, näher beschrieben.
Eine Art Allgemeindelikt mit Abgrenzung zu einem vermeintlichen Sonderdelikt ist der Totschlag (§ 212 StGB): … ohne Mörder zu sein
. Der Begriff Mörder
geht jedoch auf die überholte Lehre vom Tätertypus zurück. Insoforn ist Mord (§ 211 StGB) kein Sonderdelikt – und Totschlag auch ohne den Verweis auf § 211 StGB ein Allgemeindelikt.
Woran erkennt man ein Allgemeindelikt?
Was ist das Gegenteil eines Allgemeindelikts?
Sonderdelikt | Besondere persönliche Merkmale
→ Crashkurs Deliktseinteilungen
→ BGH 1 StR 586/12: Abgrenzung zwischen Allgemeindelikt und Sonderdelikt am Beispiel von § 370 AO (II 3 bb)
→ Johannes Wessels: Strafrecht AT: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte