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Allgemeindelikt

Allgemeindelikt

Ein Allgemeindelikt ist ein Tatbestand, der von jeder Person verwirklicht werden kann. Allgemeindelikte sind im Strafrecht der Regelfall. Der Tatbestand drückt dies mit der Wendung wer … aus.

Beispiel: Körperverletzung, § 223 StGB. Die Norm stellt keine besonderen Voraussetzungen an Eigenschaften die Person, die die Tat begeht.

Der Gegensatz zum Allgemeindelikt ist das Sonderdelikt. Hier wird der Personenkreis, an den sich die Norm richtet, näher beschrieben.

Eine Art Allgemeindelikt mit Abgrenzung zu einem vermeintlichen Sonderdelikt ist der Totschlag (§ 212 StGB): … ohne Mörder zu sein. Der Begriff Mörder geht jedoch auf die überholte Lehre vom Tätertypus zurück. Insoforn ist Mord (§ 211 StGB) kein Sonderdelikt – und Totschlag auch ohne den Verweis auf § 211 StGB ein Allgemeindelikt.

BGH: Steuerhinterziehung ist ein Allgemeindelikt
Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann nicht nur der Steuerpflichtige sein. Vielmehr kommt als Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun grundsätzlich jedermann in Betracht ('wer'), sofern er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.
BGH 1 StR 586/12

FAQ: Allgemeindelikt




FAQ

Was ist ein Allgemeindelikt?

Woran erkennt man ein Allgemeindelikt?

Was ist das Gegenteil eines Allgemeindelikts?


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Verwandte Themen: Sonderdelikt | Besondere persönliche Merkmale


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Crashkurs Deliktseinteilungen
BGH 1 StR 586/12: Abgrenzung zwischen Allgemeindelikt und Sonderdelikt am Beispiel von § 370 AO (II 3 bb)
Johannes Wessels: Strafrecht AT: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte

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