Ein Fall der Risikoverringerung liegt vor, wenn der Täter durch seine Handlung in einen Kausalverlauf eingreift und die Rechtsgutsverletzung dadurch zwar nicht verhindert, aber abschwächt.
Beispiel: A greift O mit einer Axt an. T lenkt den Schlag vom Kopf ab, O wird an der Schulter verletzt.
Rechtsfolge: Dem Täter (T) ist der Erfolg dann nicht objektiv zurechenbar.
Im obigen Beispiel käme keine Risikoverringerung infrage, wenn T den O einsperrt, um ihn gegen den Angriff des A zu schützen (dann aber eventuell aber eine Rechtfertigung).
Was heißt Risikoverringerung im Strafrecht?
Auf welcher Stufe werden Fälle der Risikoverringerung geprüft?
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