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Risikoverringerung

Risikoverringerung

Ein Fall der Risiko­verringerung liegt vor, wenn der Täter durch seine Handlung in einen Kausalverlauf eingreift und die Rechtsguts­verletzung dadurch zwar nicht verhindert, aber abschwächt.

Beispiel: T greift O mit einer Axt an. H will O retten und lenkt den Schlag vom Kopf ab. O wird an der Schulter verletzt. Diese Möglichkeit nahm H in Kauf.

Rechtsfolge: H ist der Erfolg nicht objektiv zurechenbar, obwohl sie in Bezug auf die Körperverletzung vorsätzlich gehandelt hat.

  • Wichtig: Der Ausschluss des objektiven Tatbestands durch eine Risikoverringerung ist nur in Bezug auf dieselbe Rechtsgutsverletzung möglich.

Im obigen Beispiel käme eine Risikoverringerung nicht infrage, wenn H die O einsperrt, um sie gegen den Angriff der A zu schützen (dann aber eventuell aber eine Rechtfertigung). Der Gedanke der Risikoverringerung gilt für Fälle, in denen eine bereits in Gang gesetzte Ursachenreihe gebremst wird. Nur dann entfällt die objektive Zurechnung.

Risikoverringerung und Risikoerhöhung
Ein Risiko zu verringern bedeutet, die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts signifikant zu senken. Das Risiko wird abgemildert, ohne dass eine neue Gefahr geschaffen wird. Handlungen mit einer risikoverringernden Tendenz sind rechtlich erwünscht. Umgekehrt gilt nach der Risikoerhöhungslehre, dass es für die Zurechnung ausreicht, ein bereits bestehendes Risiko zu erhöhen. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Tatbestandserfolgs wissentlich zu erhöhen wird von der Rechtsordnung missbilligt.

FAQ: Risikoverringerung




FAQ

Was heißt Risikoverringerung im Strafrecht?

Auf welcher Stufe werden Fälle der Risikoverringerung geprüft?

Entfällt die objektive Zurechnung bei einer Risikoverringerung auch dann, wenn durch das Eingreifen ein anderes Rechtsgut verletzt wird?


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