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Risikoverringerung

Risikoverringerung

Ein Fall der Risiko­verringerung liegt vor, wenn der Täter durch seine Handlung in einen Kausalverlauf eingreift und die Rechtsguts­verletzung dadurch zwar nicht verhindert, aber abschwächt.

Beispiel: T greift O mit einer Axt an. H will O retten und lenkt den Schlag vom Kopf ab. O wird an der Schulter verletzt. Diese Möglichkeit nahm H in Kauf.

Rechtsfolge: H ist der Erfolg nicht objektiv zurechenbar, obwohl sie in Bezug auf die Körperverletzung vorsätzlich gehandelt hat.

  • Wichtig: Der Ausschluss des objektiven Tatbestands durch eine Risikoverringerung ist nur in Bezug auf dieselbe Rechtsgutsverletzung möglich.

Im obigen Beispiel käme keine Risikoverringerung infrage, wenn T den O einsperrt, um ihn gegen den Angriff des A zu schützen (dann aber eventuell aber eine Rechtfertigung).

FAQ: Risikoverringerung

Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Objektiver Tatbestand > Kausalität > Objektive Zurechnung > Risikoverringerung | Erlaubtes Risiko




FAQ

Was heißt Risikoverringerung im Strafrecht?

Auf welcher Stufe werden Fälle der Risikoverringerung geprüft?

Entfällt die objektive Zurechnung bei einer Risikoverringerung auch dann, wenn durch das Eingreifen ein anderes Rechtsgut verletzt wird?


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