Ein Fall der Risikoverringerung liegt vor, wenn der Täter durch seine Handlung in einen Kausalverlauf eingreift und die Rechtsgutsverletzung dadurch zwar nicht verhindert, aber abschwächt.
Beispiel: T greift O mit einer Axt an. H will O retten und lenkt den Schlag vom Kopf ab. O wird an der Schulter verletzt. Diese Möglichkeit nahm H in Kauf.
Rechtsfolge: H ist der Erfolg nicht objektiv zurechenbar, obwohl sie in Bezug auf die Körperverletzung vorsätzlich gehandelt hat.
Im obigen Beispiel käme keine Risikoverringerung infrage, wenn T den O einsperrt, um ihn gegen den Angriff des A zu schützen (dann aber eventuell aber eine Rechtfertigung).
Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Objektiver Tatbestand > Kausalität > Objektive Zurechnung > Risikoverringerung | Erlaubtes Risiko
Was heißt Risikoverringerung im Strafrecht?
Auf welcher Stufe werden Fälle der Risikoverringerung geprüft?
Objektive Zurechnung | Erfolgsdelikt
→ Crashkurs Rechtswidrigkeit
→ Kindhäuser: Risikoerhöhung und Risikoverringerung
→ Ingke Goeckenjan: Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung · Eine Analyse zurechnungsausschließender Topoi beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt (2017) | amazon.de