Bei der Risikoverringerung greift der Täter erfolgsabschwächend in den Kaulalverlauf ein. Der Erfolg ist dann objektiv nicht zurechenbar
Erklärung
Ein Fall der Risikoverringerung liegt vor, wenn der Täter durch seine Handlung in einen Kausalverlauf eingreift und die Rechtsgutsverletzung dadurch zwar nicht verhindert, aber abschwächt.
Beispiel: T greift O mit einer Axt an. H will O retten und lenkt den Schlag vom Kopf ab. O wird an der Schulter verletzt. Diese Möglichkeit nahm H in Kauf.
Rechtsfolge: H ist der Erfolg nicht objektiv zurechenbar, obwohl sie in Bezug auf die Körperverletzung vorsätzlich gehandelt hat.
Wichtig: Der Ausschluss des objektiven Tatbestands durch eine Risikoverringerung ist nur in Bezug auf dieselbe Rechtsgutsverletzung möglich.
Im obigen Beispiel käme eine Risikoverringerung nicht infrage, wenn H die O einsperrt, um sie gegen den Angriff der A zu schützen (dann aber eventuell aber eine Rechtfertigung). Der Gedanke der Risikoverringerung gilt für Fälle, in denen eine bereits in Gang gesetzte Ursachenreihe gebremst wird. Nur dann entfällt die objektive Zurechnung.
Risikoverringerung und Risikoerhöhung Ein Risiko zu verringern bedeutet, die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts signifikant zu senken. Das Risiko wird abgemildert, ohne dass eine neue Gefahr geschaffen wird. Handlungen mit einer risikoverringernden Tendenz sind rechtlich erwünscht. Umgekehrt gilt nach der Risikoerhöhungslehre, dass es für die Zurechnung ausreicht, ein bereits bestehendes Risiko zu erhöhen. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Tatbestandserfolgs wissentlich zu erhöhen wird von der Rechtsordnung missbilligt.
FAQ
Was heißt Risikoverringerung im Strafrecht?Ein Fall der Risikoverringerung ist gegeben, wenn jemand einen Kausalverlauf in Gang setzt, der zu einer Rechtsgutsverletzung führt. Die Schwere der Rechtsgutsverletzung wird dadurch aber verringert (Beispiel: Umwandlung eines tödlichen in einen nur verletzenden Angriff).
→ Crashkurs Rechtswidrigkeit
→ Kindhäuser: Risikoerhöhung und Risikoverringerung → Ingke Goeckenjan: Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung · Eine Analyse zurechnungsausschließender Topoi beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt (2017) | Amazon #Anzeige