Beim Verbotsirrtum (§ 17 StGB) hält der Täter sein Verhalten für erlaubt. Obwohl er alle Umstände des Tatbestands (also den Sachverhalt) richtig sieht, kennt er den Tatbestand selbst nicht.
Beispiel: Der Täter meint, dass er eine von einem anderen verlorene Sache an sich nehmen darf, um sie zu behalten (§ 246 StGB).
Der Verbotsirrtum ist ein umgekehrtes Wahndelikt.
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