Beim Verbotsirrtum (§ 17 StGB) hält der Täter sein Verhalten für erlaubt. Obwohl er alle Umstände des Tatbestands (also den Sachverhalt) richtig sieht, erkennt er das Unrecht seines Handelns nicht. Als Entschuldigungsgrund gilt § 17 StGB nur dann, wenn der Irrtum für den Täter unvermeidbar war.
Dass ein potenzielles Unrechtsbewusstsein für die Strafbarkeit ausreicht, liegt an der sogenannten Appellfunktion des Tatbestands. Wenn ein solcher Tatbestand existiert, hat der Täter Anlass, intensiver über die Rechtswidrigkeit seines Handelns nachzudenken.
Der Verbotsirrtum kann in drei Formen auftauchen:
Beispiel: Der Täter meint, dass er eine von einem anderen verlorene Sache an sich nehmen darf, um sie zu behalten (§ 246 StGB).
Rechtsfolge: Die Schuld entfällt, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Das ist allerdings selten.
Der Verbotsirrtum ist ein umgekehrtes Wahndelikt.
→ FAQ: Verbotsirrtum
→ Video: Verbotsirrtum in 56 Sekunden
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Welche rechtliche Konsequenz hat ein Verbotsirrtum?
Auf welcher Stufe des Deliktsaufbaus wird der Verbotsirrtum (§ 17 StGB) geprüft?
In welchen drei Formen kann ein Verbotsirrtum vorliegen?
▸ Definition · Verbotsirrtum
▸ Potenzielles Unrechtsbewusstsein · Appellfunktion des Tatbestands
▸ Arten · Drei Formen des Verbotsirrtums
▸ Rechtsfolge · Schuldlosigkeit bei Unvermeidbarkeit
Potenzielles Unrechtsbewusstsein | Erlaubnisirrtum | Tatbestandsirrtum | Subsumtionsirrtum
→ Crashkurs Irrtum
→ BGHSt 45, 97: Verbotsirrtum bei Strafvereitelung vom Ausland aus
→ BGHSt 45, 347: Katzenkönig-Fall, Ausnutzung eines Verbotsirrtums
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