Bei einem Verbotsirrtum hält der Täter sein Verhalten für erlaubt. Er handelt in Unkenntnis eines Tatbestands.
Erklärung
Beim Verbotsirrtum (§ 17 StGB) geht der Täter geht der Täter irrig davon aus, dass sein Handeln erlaubt sei. Obwohl er alle Umstände des Tatbestands (also den Sachverhalt) richtig sieht, erkennt er das Unrecht seines Handelns nicht. Als Entschuldigungsgrund gilt § 17 StGB nur dann, wenn der Irrtum für den Täter unvermeidbar war.
Dass ein potenzielles Unrechtsbewusstsein für die Strafbarkeit ausreicht, liegt an der sogenannten Appellfunktion des Tatbestands. Wenn ein solcher Tatbestand existiert, hat der Täter Anlass, intensiver über die Rechtswidrigkeit seines Handelns nachzudenken.
Der Verbotsirrtum kann in drei Formen auftauchen:
Der Täter kennt das Verbot nicht.
Der Täter irrt über die Existenz eines Rechtfertigungsgrunds oder dehnt den Rechtfertigungsgrund zu weit aus (umgekehrter Verbotsirrtum, Erlaubnisirrtum).
§ 17 StGB: Verbotsirrtum Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
FAQ
Was ist ein Verbotsirrtum?Ein Verbotsirrtum ist ein Entschuldigungsgrund des Strafrechts. Der Täter handelt schuldlos, wenn er ein Verbot nicht kannte und dieser Irrtum unvermeidbar war.
→ Crashkurs Irrtum
→ Yu-Chuan Wang: Struktur und Gegenstand des Unrechtsbewusstseins → BGHSt 45, 97: Verbotsirrtum bei Strafvereitelung vom Ausland aus → BGHSt 45, 347: Katzenkönig-Fall, Ausnutzung eines Verbotsirrtums → Julian Glandien: Fehlvorstellungen im Markenstrafrecht · Zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum sowie von untauglichem Versuch und Wahndelikt (2018) | Amazon #Anzeige
→ Eckhard Horn: Verbotsirrtum und Vorwerfbarkeit · Eine systematische Grundlagenanalyse der Schuldtheorie (1969) | Amazon #Anzeige