Das potenzielle Unrechtsbewusstsein ist ein Element der Schuld. Der Täter muss wissen können, dass er mit seiner Handlung gegen das Recht verstößt.
Ein aktuelles Unrechtsbewusstsein ist für eine Strafbarkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Denn schon das potenzielle Unrechtsbewusstsein schließt den Verbotsirrtum aus. Siehe § 17 Satz 1 StGB: … wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Ähnlich wie die Indizwirkung des Tatbestands in Bezug auf die Rechtswidrigkeit gibt es eine Appellfunktion des Tatbestands in Bezug auf die Schuld:
→ FAQ: Potenzielles Unrechtsbewusstsein
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Was heißt potenzielles Unrechtsbewusstsein?
An welcher Stelle des Deliktsaufbaus ist das potenzielle Unrechtsbewusstsein zu prüfen?
Setzt die Strafbarkeit eines Verhaltens ein aktuelles Unrechtsbewusstsein voraus?
Verbotsirrtum | Schuld | Indizwirkung des Tatbestands
→ Crashkurs Irrtum
→ Christoph Roos: Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums nach § 17 StGB im Spiegel der BGH-Rechtsprechung (2000) | amazon.de
→ Arthur Kaufmann: Das Unrechtsbewusstsein in der Schuldlehre des Strafrechts (1985) | amazon.de