Das potenzielle Unrechtsbewusstsein ist ein Element der Schuld. Die Möglichkeit der Unrechtseinsicht muss beim Täter gegeben sein.
Ein aktuelles Unrechtsbewusstsein ist für eine Strafbarkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Denn das potenzielle Unrechtsbewusstsein schließt den Verbotsirrtum aus. Siehe § 17 Satz 1 StGB: … wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Ähnlich wie die Indizwirkung des Tatbestands in Bezug auf die Rechtswidrigkeit gibt es eine Appellfunktion des Tatbestands in Bezug auf die Schuld:
An welcher Stelle des Deliktsaufbaus ist das potenzielle Unrechtsbewusstsein zu prüfen?
Setzt die Strafbarkeit eines Verhaltens ein aktuelles Unrechtsbewusstsein voraus?
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