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Wahndelikt

Wahndelikt

Beim Wahndelikt nimmt der Täter irrig an, dass sein Verhalten strafbar sei. Den Sachverhalt schätzt er dabei richtig ein. Der Irrtum des Täters kann auf drei verschiedenen Gründen beruhen:

  • Annahme eines Tatbestands, der in Wahrheit nicht existiert,
  • falsche Auslegung eines Tatbestandsmerkmals,
  • falsche Einschätzung der Grenzen eines Rechtfertigungsgrunds.

Beispiel: Der verheiratete M hat ein Verhältnis mit seiner Nachbarin. M glaubt, dass Ehebruch strafbar sei.

Die Rechtsfolge eines Wahndelikts ist Straflosigkeit. Denn es gibt keinen Tatbestand, der zu prüfen wäre.

  • Das Wahndelikt ist ein umgekehrter Verbotsirrtum. Bei einem Verbotsirrtum hält der Täter trotz richtiger Einschätzung des Sachverhalts sein Tun für erlaubt, beim Wahndelikt hält er es für verboten.
  • Beim untauglichen Versuch beruht die Auffassung des Täters, dass er einen Tatbestand erfüllt, auf einer falschen Vorstellung vom Sachverhalt, beim Wahndelikt beruht dies auf einer falschen Vorstellung vom Gesetz.

FAQ: Wahndelikt

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FAQ

Was ist ein Wahndelikt?

Ist ein Wahndelikt straflos?

Was ist der Unterschied zwischen Wahndelikt und Verbotsirrtum?

Was ist der Unterschied zwischen Wahndelikt und einem untauglichen Versuch?


Verwandte Themen

Untauglicher Versuch | Verbotsirrtum


Links

Crashkurs Irrtum
BGH 1 StR 614/16: Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch
Friedrich Toepel: Zur Abgrenzung von untauglichem Versuch und Wahndelikt (PDF)
Julian Glandien: Fehlvorstellungen im Markenstrafrecht · Zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum sowie von untauglichem Versuch und Wahndelikt (2018) | amazon.de
Sven Seeger: Versuch und Rücktritt · Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs und deren Abgrenzung zum Wahndelikt (2012) | amazon.de

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