Der Vertrauensgrundsatz gilt für Fahrlässigkeitsdelikte. Wer sich selbst sorgfältig verhält, darf auch auf die Sorgfalt anderer vertrauen.
Erklärung
Der Vertrauensgrundsatz schränkt die objektiv gebotene Sorgfalt bei Fahrlässigkeitsdelikten ein. Wer sich selbst sorgfältig verhält, darf auch auf die Sorgfalt Anderer vertrauen. Der Täter muss im Normalfall nicht mit fahrlässigem Handeln anderer Personen rechnen, solange er sich selbst im Bereich des erlaubten Risikos bewegt. Dies gilt jedoch nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dieses Vertrauen infrage stellen.
Beispiel: Ein Autofahrer darf sich darauf verlassen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachtet.
Der Vertrauensgrundsatz führt in bestimmten Fallkonstellationen dazu, dass Erfolgsverursachungen im Zusammenhang mit dem Verhalten Dritter dem Täter nicht objektiv zugerechnet werden. Wer sich selbst aber sorgfaltswidrig verhält, darf sich nicht darauf berufen, dass er sich auf das ordnungsgemäße Verhalten Anderer verlassen hat.
BGH: Vertrauensgrundsatz bei Kindern im Straßenverkehr Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder, die sich in Begleitung Erwachsener befinden und von diesen erkennbar gehütet werden, sich nicht ohne Weiteres aus dem Schutzbereich der Erwachsenen entfernen und in den Gefahrenbereich des Straßenverkehrs begeben werden. Darauf kann ein Kraftfahrer vertrauen. BGH 4 StR 74/56
→ Prüfungsschema Fahrlässigkeit
→ Crashkurs Fahrlässigkeit
→ BGH 4 StR 74/56: Ein Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass sich Kinder nicht ohne Weiteres aus dem Schutzbereich der Eltern entfernen → FB Rechtswissenschaft Univ. Bonn: Der Vertrauensgrundsatz (Skript) (PDF) → Nathalia Bautista Pizarro: Das erlaubte Vertrauen im Strafrecht (2017) | Amazon #Anzeige
→ Miriam Hannes: Der Vertrauensgrundsatz bei arbeitsteiligem Verhalten (2002) | Amazon #Anzeige