Nach der Unvereinbarkeitstheorie verstößt die Rechtsfigur der actio libera in causa gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG). Sie sei deshalb verfassungswidrig.
Vor allem der Verstoß gegen das Simultanitätsprinzip des § 20 StGB (… bei Begehung der Tat …
) sei eklatant. Denn diese Vorschrift sei eindeutig und sehe (anders als zum Beispiel § 17 Satz 2 StGB und § 35 I Satz 2 StGB) keine Ausnahmen im Sinne einer Ausdehnung der Verantwortlichkeit vor.
Warum ist nach der Unvereinbarkeitstheorie die actio libera in causa verfassungswidrig?
Welche gesetzliche Vorschrift regelt die Strafbarkeit des Sich-Berauschens?
actio libera in causa | Simultanitätsprinzip | Bestimmtheitsgrundsatz
→ Hruschka JZ 1997, 22: Die actio libera in causa bei Vorsatztaten und bei Fahrlässigkeitstaten
→ Roger Kusch: Der Vollrausch · § 323a StGB in teleologischer Auslegung (1984) | amazon.de
→ Richard Katzenstein: Die Straflosigkeit der actio libera in causa (1901) | amazon.de
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