Nach der Unvereinbarkeitstheorie verstößt die Rechtsfigur der actio libera in causa gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG). Die Auslegung von § 20 StGB gehe eindeutig über den Wortlaut hinaus und stehe deshalb im Widerspruch zum Grundsatz nullum poena sine lege. Die actio libera in causa sei deshalb verfassungswidrig.
Vor allem der Verstoß gegen das Simultanitätsprinzip des § 20 StGB (… bei Begehung der Tat …
) sei eklatant. Denn diese Vorschrift sei eindeutig und sehe (anders als zum Beispiel § 17 Satz 2 StGB und § 35 I Satz 2 StGB) keine Ausnahmen im Sinne einer Ausdehnung der Verantwortlichkeit vor.
→ FAQ: Unvereinbarkeitstheorie
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Warum ist nach der Unvereinbarkeitstheorie die actio libera in causa verfassungswidrig?
Welche gesetzliche Vorschrift regelt die Strafbarkeit des Sich-Berauschens?
actio libera in causa | Simultanitätsprinzip | Bestimmtheitsgrundsatz
→ Prüfungsschema actio libera in causa
→ Prüfungsschema Vollrausch (§ 323a StGB)
→ Hruschka JZ 1997, 22: Die actio libera in causa bei Vorsatztaten und bei Fahrlässigkeitstaten
→ René Zenker: Actio libera in causa · Ein Paradoxon als öffentlicher Strafanspruch in einem vom Schuldprinzip geprägten Rechtsstaat (2003) | amazon.de
→ Roger Kusch: Der Vollrausch · § 323a StGB in teleologischer Auslegung (1984) | amazon.de
→ Richard Katzenstein: Die Straflosigkeit der actio libera in causa (1901) | amazon.de