Der Notwehrexzess nach § 33 StGB ist ein Entschuldigungsgrund für das Überschreiten der Notwehr.
Erklärung
Beim Notwehrexzess (Notwehrüberschreitung) überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr. Voraussetzung für den Entschuldigungsgrund des § 33 StGB ist (neben einer objektiv vorliegenden Notwehrsituation) ein asthenischer Affekt (Verwirrung, Furcht oder Schrecken).
Der intensive Notwehrexzess ist unstreitig ein Fall des § 33 StGB: Hier überschreitet die Verteidungshandlung das Maß des Erforderlichen oder Gebotenen. Eine Notwehrlage liegt aber aktuell vor.
Der extensive Notwehrexzess ist nach hM kein Entschuldigungsgrund i.S.v. § 33 StGB. Hier überschreitet der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr. Eine Notwehrlage liegt nicht mehr oder noch nicht vor.
Bei einer Notwehrprovokation gilt: Soweit dem Täter ein Notwehrrecht zusteht, besteht auch noch Raum für den Entschuldigungsgrund des § 33 StGB.
§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
BGH: Kein Putativnotwehrexzess Voraussetzung [für die Entschuldigung nach § 33 StGB] ist das Bestehen einer objektiv gegebenen Notwehrlage; auf Fälle der sogenannten Putativnotwehr, also unter anderem in einer irrtümlich angenommenen Notwehrlage, ist die Vorschrift des § 33 StGB nicht anwendbar. BGH 3 StR 199/15
→ Prüfungsschema Notwehrexzess
→ Crashkurs Schuld
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