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Extensiver Notwehrexzess

Extensiver Notwehrexzess

Beim extensiven Notwehrexzess überschreitet der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Die Notwehrsituation liegt objektiv noch nicht oder nicht mehr vor.

  • Nach hM kommt hier keine Entschuldigung nach § 33 StGB in Betracht – im Gegensatz zum intensiven Notwehrexzess, wo der Täter die Grenzen des Erforderlichen und Gebotenen übeschreitet.
  • Nach einer anderen Auffassung kann § 33 StGB auch für den extensiven Notwehrexzess in Betracht kommen, wenn die Tat im Zusammenhang mit der Ausübung der Notwehr steht.

Bei einer Präventivnotwehr liegt ebenfalls keine aktuelle Notwehrsituation vor. Die vorherige Vornahme der Notwehrhandlung beruht dabei aber nicht auf einem asthenischem Affekt.

FAQ: Extensiver Notwehrexzess

Strafrecht Definitionen > Schuld > Entschuldigungsgründe > Notwehrexzess > Extensiver Notwehrexzess | Asthenischer Affekt




FAQ

Was ist ein extensiver Notwehrexzess?

Ist der extensive Notwehrexzess ein Entschuldigungsgrund nach § 33 StGB?

Was ist der Unterschied zwischen Präventivnotwehr und einem extensiven Notwehrexzess?


Verwandte Themen

Notwehrexzess | Putativnotwehr | Entschuldigungsgründe


Links

Prüfungsschema Notwehrexzess
Crashkurs Schuld
BGH 1 StR 119/52: Notwehrüberschreitung des Angegriffenen
BGH 3 StR 272/01: Keine Entschuldigung durch § 33 StGB bei objektiv nicht vorhandener Notwehrlage

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