Beim extensiven Notwehrexzess überschreitet der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Die Notwehrsituation liegt objektiv noch nicht oder nicht mehr vor.
Bei einer Präventivnotwehr liegt ebenfalls keine aktuelle Notwehrsituation vor. Die vorherige Vornahme der Notwehrhandlung beruht dabei aber nicht auf einem asthenischem Affekt.
→ FAQ: Extensiver Notwehrexzess
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Was ist ein extensiver Notwehrexzess?
Ist der extensive Notwehrexzess ein Entschuldigungsgrund nach § 33 StGB?
Was ist der Unterschied zwischen Präventivnotwehr und einem extensiven Notwehrexzess?
Notwehrexzess | Putativnotwehr | Entschuldigungsgründe
→ Prüfungsschema Notwehrexzess
→ Crashkurs Schuld
→ BGH 1 StR 119/52: Notwehrüberschreitung des Angegriffenen
→ BGH 3 StR 272/01: Keine Entschuldigung durch § 33 StGB bei objektiv nicht vorhandener Notwehrlage