Bei einem Rücktritt vom Versuch gibt der Täter die Tat auf oder verhindert deren Vollendung.
Erklärung
Der Rücktritt vom Versuch ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Voraussetzung ist, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ob ein Rücktritt möglich ist, entscheidet sich nach der Form des Versuchs:
Unbeendeter Versuch: Rücktritt möglich durch Aufgabe weiterer Tathandlungen.
Fehlgeschlagener Versuch: Rücktritt durch Aufgabe grundsätzlich möglich (wenn weitere Tathandlungen ohne Zäsur infrage kommen).
Hinter dem Rücktritt steht der Gedanke des Gesetzgebers, dem Täter eine goldene Brücke zur Straflosigkeit zu bereiten. Der Zurücktretende wird dafür belohnt, sich letztlich doch noch für den Weg des Rechts zu entscheiden.
§ 24 StGB: Rücktritt (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
→ Prüfungsschema Versuch
→ Prüfungsschema Rücktritt vom Versuch
→ Crashkurs Versuch
→ Dennis Dold: Eine Revision der Lehre vom Rücktritt vom Versuch (2017) | Amazon #Anzeige
→ Jonas Hellinger: Problematiken des Vorsatzes und der Rücktritt vom Versuch bei mehraktigen Geschehen: Probleme des Vorsatzes, der Vorverlagerung des Tätervorsatzes und der Rechtsfigur des Dolus Generalis (2013) | Amazon #Anzeige
→ Sandra Koch-Schlegtendal: Die Verhinderung der Vollendung beim strafbefreienden Rücktritt (2012) | Amazon #Anzeige
→ Sven Seeger: Versuch und Rücktritt · Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs und deren Abgrenzung zum Wahndelikt (2012) | Amazon #Anzeige
→ Sybille Knörzer: Fehlvorstellungen des Täters und deren Korrektur beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB (2008) | Amazon #Anzeige
→ Tobias Kostuch: Versuch und Rücktritt beim erfolgsqualifizierten Delikt (2004) | Amazon #Anzeige
→ Hendrik Boß: Der halbherzige Rücktritt · Zum Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (2002) | Amazon #Anzeige
→ Andreas Bacher: Versuch und Rücktritt vom Versuch beim erfolgsqualifizierten Delikt - zugleich ein Beitrag zum Begriff der Tat (1999) | Amazon #Anzeige
→ Bernd Pahlke: Rücktritt bei dolus eventualis (1993) | Amazon #Anzeige
→ Markus Kampermann: Grundkonstellationen beim Rücktritt vom Versuch · Zur Abgrenzung von fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch in § 24 Abs. 1 StGB (1992) | Amazon #Anzeige
→ Hubertus Kolster: Die Qualität der Rücktrittsbemühungen des Täters beim beendeten Versuch (1992) | Amazon #Anzeige
→ Klaus Ulsenheimer: Grundfragen des Rücktritts vom Versuch in Theorie und Praxis (1976) | Amazon #Anzeige
→ Björn Burkhardt: Der Rücktritt als Rechtsfolgebestimmung: Eine Untersuchung anhand des Abgrenzungsproblems von beendetem und unbeendetem Versuch (1975) | Amazon #Anzeige