Der Rücktritt vom Versuch ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Voraussetzung ist, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die Vollendung verhindert (§ 24 I 1 StGB). Ob ein Rücktritt möglich ist, entscheidet sich nach der Form des Versuchs:
Hinter dem Rücktritt steht der Gedanke des Gesetzgebers, dem Täter eine goldene Brücke
zur Straflosigkeit zu bereiten. Der Zurücktretende wird dafür belohnt, sich letztlich doch noch für den Weg des Rechts zu entscheiden.
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Ist der Rücktritt vom Versuch ein Strafausschließungsgrund oder ein Strafaufhebungsgrund?
Welche drei Versuchsformen sind bei der Frage des Rücktritts zunächst festzustellen?
Versuch | Unbeendeter Versuch | Fehlgeschlagener Versuch | Beendeter Versuch
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