Der Rücktritt vom Versuch ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Voraussetzung ist, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ob ein Rücktritt möglich ist, entscheidet sich nach der Form des Versuchs:
Hinter dem Rücktritt steht der Gedanke des Gesetzgebers, dem Täter eine goldene Brücke
zur Straflosigkeit zu bereiten. Der Zurücktretende wird dafür belohnt, sich letztlich doch noch für den Weg des Rechts zu entscheiden.
§ 24 StGB: Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Ist der Rücktritt vom Versuch ein Strafausschließungsgrund oder ein Strafaufhebungsgrund?
Welche drei Versuchsformen sind bei der Frage des Rücktritts zunächst festzustellen?
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