Nach dem Absorptionsprinzip wird bei Tateinheit (Idealkonkurrenz, d.h. Verwirklichung mehrerer Tatbestände durch eine Handlung) nur auf eine Strafe (Einzelstrafe) erkannt. Dabei richtet sich der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB:
Innerhalb der Grenzen dieses gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens (unten: die denkbar mildesten Fälle, oben: die denkbar schwersten Fälle) erfolgt die Festsetzung der konkreten Strafe nach den allgemeinen Grundsätzen des § 46 StGB. Die zu bestimmende exakte Strafe orientiert sich an der individuellen Schuld des Täters.
Die Bildung einer Strafe für tatmehrheitlich begangene Delikte (für die jeweils Einzelstrafen festgelegt werden) richtet sich nach dem Asperationsprinzip.
§ 52 StGB: Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
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Was bedeutet das Absorptionsprinzip?
Welche beiden Werte sind für das Absorptionsprinzip entscheidend?
Was ist das Gegenstück zum Absorptionsprinzip?
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