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Deskriptive Tatbestandsmerkmale

Deskriptive Tatbestandsmerkmale

Definition

Deskriptive Tatbestandsmerkmale können allein aufgrund sinnlicher Wahrnehmung verstanden werden.

Erklärung

Deskriptive Tatbestands­merkmale sind Elemente des Tatbestands, für deren Verständnis die sinnliche Wahrnehmung (Kognition) ausreicht. Sie beschreiben einen realen Gegenstand und sind aus sich selbst heraus verständlich. Sie benötigen keine ergänzende juristische Auslegung.

Allerdings sind auch deskriptive Tatbestandsmerkmale oft nur mit zusätzlichen normativen Kriterien auslegbar (Beispiel: Tier als Sache im Sinne des Gesetzes). In Zweifelsfällen ist entscheidend, welcher Aspekt überwiegt.

  • Ein deskriptives Tatbestandsmerkmal liegt jedenfalls dann vor, wenn es auch ohne ein Normensystem vorliegen kann.
  • Das ist zum Beispiel der Fall beim Begriff Mensch, nicht aber beim Begriff fremd.

Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die tatsächlichen Gegebenheiten und den natürlichen Sinngehalt eines deskriptiven Tatbestandsmerkmals erkennt. Wenn nicht, liegt ein Tatbestandsirrtum vor.




FAQ

Was ist ein deskriptives Tatbestandsmerkmal?

Was ist das Gegenstück zum deskriptiven Tatbestandsmerkmal?

Was gilt bei Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen?


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Verwandte Themen: Objektiver Tatbestand | Normative Tatbestandsmerkmale | Tatbestandsirrtum


Links

Bohnen: Irrtum über normative und deskriptive Tatbestandsmerkmale (10.2.1) (PDF)
Beyler/Gruber/Klose: Irrtümer im Bereich des Tatbestandes (PDF)

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