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Tatherrschaft

Tatherrschaft

Tatherrschaft bedeutet das bewusste In-den-Händen-Halten des Geschehensablaufs. Der Begriff Tatherrschaft dient vor allem als Kriterium bei Abgrenzungsfragen zwischen Täterschaft, Teilnahme, Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft.

  • Nach der objektiven Theorie ist Täter, wer das Geschehen objektiv in der Hand hat.
  • Für die frühere Rechtsprechung (sog. animus-Theorie) war dagegen eine objektive Tatherrschaft nicht erforderlich. Entscheidend seien subjektive Kriterien: Täter ist, wer die Tat als eigene will; Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will.

Für die Frage der Tatherrschaft ist die Mitwirkung am Tatort nicht unbedingt ausschlaggebend. Die sogenannte funktionelle Tatherrschaft gleicht durch die Stellung eines Täters in der Gesamtorganisation des Geschehens die Abwesenheit am Tatort aus.

Für den mittelbaren Täter kann die Tatherrschaft unterschiedlich begründet sein:

  • Wissensherrschaft (Beispiel: Hintermann nutzt Irrtum des Werkzeugs)
  • Willensherrschaft (Beispiel: Hintermann ist schuldunfähig)
  • Organisationsherrschaft (Beispiel: Täter hinter dem Täter)

FAQ: Tatherrschaft
Video: Tatherrschaft in 60 Sekunden

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FAQ

Was bedeutet Tatherrschaft?

Wozu dient der Begriff der Tatherrschaft?

Kann jemand, der überhaupt nicht am Tatort anwesend ist, Täter sein?


Tatherrschaft in 60 Sekunden

▸ Definition · Tatherrschaft
▸ Funktionelle Tatherrschaft · Täter im Hintergrund
▸ animus-Theorie · Täterschaft aufgrund subjektiver Elemente


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Links

Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
Prüfungsschema Mittäter (gemeinsam)
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Prüfungsschema Anstiftung
Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
BGH 6 StR 68/21: Tatherrschaft bei Selbsttötung/Tötung auf Verlangen (Zombie-Fall)
BGHSt 40, 218: Tatherrschaft bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft
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