Tatherrschaft bedeutet das bewusste In-den-Händen-Halten des Geschehensablaufs. Der Begriff Tatherrschaft dient vor allem als Kriterium bei Abgrenzungsfragen zwischen Täterschaft, Teilnahme, Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft.
Für die Frage der Tatherrschaft ist die Mitwirkung am Tatort nicht unbedingt ausschlaggebend. Die sogenannte funktionelle Tatherrschaft gleicht durch die Stellung eines Täters in der Gesamtorganisation des Geschehens die Abwesenheit am Tatort aus.
Für den mittelbaren Täter kann die Tatherrschaft unterschiedlich begründet sein:
→ FAQ: Tatherrschaft
→ Video: Tatherrschaft in 60 Sekunden
Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Täterschaft > Mittäterschaft > Tatherrschaft | Fahrlässige Mittäterschaft
Wozu dient der Begriff der Tatherrschaft?
Kann jemand, der überhaupt nicht am Tatort anwesend ist, Täter sein?
▸ Definition · Tatherrschaft
▸ Funktionelle Tatherrschaft · Täter im Hintergrund
▸ animus-Theorie · Täterschaft aufgrund subjektiver Elemente
Mittäterschaft | Mittelbare Täterschaft | Täter hinter dem Täter
→ Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
→ Prüfungsschema Mittäter (gemeinsam)
→ Prüfungsschema Mittäter (getrennt)
→ Prüfungsschema Beihilfe
→ Prüfungsschema Anstiftung
→ Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
→ BGH 6 StR 68/21: Tatherrschaft bei Selbsttötung/Tötung auf Verlangen (Zombie-Fall)
→ BGHSt 40, 218: Tatherrschaft bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft
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