Tatherrschaft bedeutet das bewusste In-den-Händen-Halten des Geschehensablaufs. Das Kriterium Tatherrschaft dient vor allem zur Abgrenzung zwischen Täterschaft (auch Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft) und Teilnahme.
Für die Frage der Tatherrschaft ist die Mitwirkung am Tatort nicht unbedingt ausschlaggebend. Die sogenannte funktionelle Tatherrschaft gleicht durch die Stellung eines Täters in der Gesamtorganisation des Geschehens die Abwesenheit am Tatort aus.
Für den mittelbaren Täter kann die Tatherrschaft unterschiedlich begründet sein:
Wozu dient der Begriff der Tatherrschaft?
Kann jemand, der überhaupt nicht am Tatort anwesend ist, Täter sein?
Mittäterschaft | Mittelbare Täterschaft | Täter hinter dem Täter
→ BGHSt 40, 218: Tatherrschaft bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft
→ Alexander Lehmann: Mittelbare Täterschaft durch Versetzen in einen Motivirrtum · Die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter im Bereich der Irrtumsherrschaft (2022) | amazon.de
→ Claus Roxin: Täterschaft und Tatherrschaft (2019) | amazon.de
→ Rebecca von Atens: Objektive Zurechnung und Tatherrschaft · Ein Beitrag zu dem Verhältnis von Tatherrschaftslehre und objektiver Zurechnungslehre (2019) | amazon.de
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