Teilnahme ist ein Unterfall der Beteiligung. Teilnehmer sind nach der Legaldefinition des § 28 I StGB Anstifter und Gehilfen.
Der Strafgrund der Teilnahme wird teilweise in der Verursachung oder Förderung der Haupttat gesehen. Nach anderer Auffassung verwirklicht der Teilnehmer durch einen selbstständigen Angriff auf das Rechtsgut eigenes Unrecht.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Teilnahme. Alle an einer Tat Beteiligten werden hier als Einheitstäter
behandelt (§ 14 I 1 OWiG).
Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Teilnahme > Anstiftung | Beihilfe | Notwendige Teilnahme | Fahrlässige Teilnahme
Was bedeutet Teilnahme im strafrechtlichen Sinne?
Gibt es eine gesetzliche Definition der Teilnahme?
Was ist der Strafgrund der Teilnahme?
Gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht Anstifter und Gehilfen?
Beteiligung | Täterschaft | Anstiftung | Beihilfe
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→ Prüfungsschema Anstiftung
→ Prüfungsschema Beihilfe
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