jurAbisZ.de | Strafrecht Definitionen
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Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand kommt in Ausnahmefällen (weder § 34 StGB noch § 35 StGB) als Entschuldigungsgrund in Betracht. [→]

Übernahmefahrlässigkeit
Übernahmefahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand eine Tätigkeit ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse übernimmt. Die Übernahme allein begründet den Fahrlässigkeitsvorwurf. [→]

Überschießende Innentendenz
Überschießende Innentendenzen sind subjektive Tatbestandsmerkmale, die keine Entsprechung im objektiven Tatbestand haben. [→]

Überwachungsgarant
Der Überwachungsgarant ist für eine Gefahrenquelle verantwortlich. Bei einem Verstoß gegen Handlungspflichten kann ein unechtes Unterlassungsdelikt vorliegen [→]

Umstiftung
Eine Umstiftung liegt vor, wenn der bereits entschlossene Täter zur Begehung einer anderen Tat angestiftet wird. [→]

Unbeendeter Versuch
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung für die Tatbestandsverwirklichung nötig ist. [→]

Unbewusste Fahrlässigkeit
Unbewusste Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt und dabei die mögliche Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt. [→]

Unechte Konkurrenz
Ein Fall der unechten Konkurrenz ist gegeben, wenn ein Tatbestand den anderen verdrängt. [→]

Unechtes Unterlassungsdelikt
Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist ein Delikt, das für ein Begehungsdelikt in Kombination mit § 13 StGB das Unterlassen einer Handlung sanktioniert. [→]

Unmittelbares Ansetzen
Beim unmittelbaren Ansetzen überschreitet der Täter die Schwelle vom bloßen Tatentschluss zum tatsächlichen Versuch. [→]

Untauglicher Versuch
Beim untauglichen Versuch irrt der Täter über den Sachverhalt. Er glaubt irrig an einen Umstand, der eine Straftat begründen würde. [→]

Unterlassungsdelikt
Ein Unterlassungsdelikt stellt ein Nichthandeln beim Vorliegen einer Handlungspflicht unter Strafe. Es gibt echte und unechte Unterlassungsdelikte. [→]

Unternehmensdelikt
Bei einem Unternehmensdelikt ist der Versuch bereits ein Teil des Tatbestands. Mit dem Versuch liegt bereits Vollendung vor. [→]

Unvereinbarkeitstheorie
Die Unvereinbarkeitstheorie lehnt die actio libera in causa generell ab. [→]

Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens ist bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikten ein Entschuldigungsgrund. [→]

Verbotsirrtum
Bei einem Verbotsirrtum hält der Täter sein Verhalten für erlaubt. Er handelt in Unkenntnis eines Tatbestands. [→]

Verbrechen und Vergehen
Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen richtet sich nach der Strafandrohung, § 12 StGB. [→]

Verhaltensgebundenes Delikt
Ein verhaltensgebundenes Delikt setzt für die Tatbestandsverwirklichung ein genauer beschriebenes Verhalten voraus. [→]

Verjährung
Die Verjährung (§ 78 StGB) macht die Ahndung einer Straftat nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Zeit unmöglich. [→]

Verklammerung
Eine Handlungseinheit durch Verklammerung liegt vor, wenn zwei selbstständige Handlungen durch eine andere verknüpft werden. [→]

Verletzungsdelikt
Ein Verletzungsdelikt ist ein strafrechtlicher Tatbestand, bei dem ein Rechtsgut konkret verletzt wird. [→]

Versuch
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). [→]

Vertrauensgrundsatz
Der Vertrauensgrundsatz gilt für Fahrlässigkeitsdelikte. Wer sich selbst sorgfältig verhält, darf auch auf die Sorgfalt anderer vertrauen. [→]

Vollendung
Die Vollendung einer Tat liegt vor, wenn der Täter alle Merkmale des Tatbestands erfüllt hat. [→]

Vorbereitung
Die Vorbereitung einer Tat ist grundsätzlich straflos, solange die Handlungen nicht den Bereich eines strafbaren Versuchs erreichen. [→]

Vorsatz
Vorsatz bedeutet im Strafrecht Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Der Vorsatz ist ein Element des subjektiven Tatbestands. [→]

Wahlfeststellung
Die Wahlfeststellung ist unter bestimmten Umständen als Ausnahme vom Zweifelssatz zulässig, wenn der Täter eine von zwei Taten begangen hat. [→]

Wahndelikt
Beim Wahndelikt nimmt der Täter irrig an, dass sein Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. In Wirklichkeit gibt es diesen Tatbestand nicht. [→]

Wahrscheinlichkeitstheorie
Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie liegt bedingter Vorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für wahrscheinlich hält. [→]

Züchtigungsrecht
Das Züchtigungsrecht wurde früher als Rechtfertigungsgrund für Körperverletzungen im Rahmen der Erziehung angenommen. [→]

Zustandsdelikt
Ein Zustandsdelikt ist ein Tatbestand, der über die Herbeiführung eines Zustands hinaus die fortwirkende Beeinträchtigung des Rechtsguts erfordert. [→]

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