Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens wird vereinzelt als regulatives Prinzip für Unterlassungsdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte angenommen. Ein normgemäßes Verhalten ist unzumutbar, wenn außergewöhnliche Umstände es dem Normadressaten besonders schwer machen, sich pflichtgemäß zu verhalten.
Beispiel: Ein Kutscher geht auf Anweisung seines Dienstherrn eine erkennbare Gefahr ein, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren (Leinenfängerfall).
Bei vorsätzlichen Handlungen und bei Delikten, die keine Unterlassungsdelikte sind, gelten ausschließlich die Regelungen des Notwehrexzesses (§ 33 StGB) und des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB). Denn diese Regelungen stellen eine gesetzliche Ausprägung des Gedankens eines unzumutbaren normgemäßen Verhaltens dar.
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Strafrecht Definitionen > Schuld > Entschuldigungsgründe > Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens | Entschuldigender Notstand | Notwehrexzess | Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Was bedeutet die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens?
Welches Urteil ist der Klassiker für den Gedanken der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens?
Gilt das Prinzip der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens auch bei vorsätzlichen Delikten?
▸ Definition · Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
▸ Klassiker-Fall · Leinenfänger
▸ Anwendung · Fahrlässigkeit und Unterlassen
Entschuldigender Notstand | Übergesetzlicher entschuldigender Notstand | Rechtfertigende Pflichtenkollision
→ Prüfungsschema Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
→ RGSt 30, 25: Leinenfängerfall
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