Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens wird vereinzelt als regulatives Prinzip für Unterlassungsdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte angenommen. Ein normgemäßes Verhalten ist unzumutbar, wenn außergewöhnliche Umstände es dem Normadressaten besonders schwer machen, sich pflichtgemäß zu verhalten.
Beispiel: Ein Kutscher geht auf Anweisung seines Dienstherrn eine erkennbare Gefahr ein, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren (Leinenfängerfall).
Bei vorsätzlichen Handlungen und bei Delikten, die keine Unterlassungsdelikte sind, gelten ausschließlich die Regelungen des Notwehrexzesses (§ 33 StGB) und des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB). Denn diese Regelungen stellen eine gesetzliche Ausprägung des Gedankens eines unzumutbaren normgemäßen Verhaltens dar.
Reichsgericht: LeinenfängerfallUm den Begriff der Fahrlässigkeit herzustellen, muss […] etwas Weiteres hinzukommen, nämlich dass die Vornahme der Handlung im gegebenen Falle eine Nichterfüllung desjenigen Maßes von Aufmerksamkeit und von Rücksicht auf das Allgemeinwohl in sich schließt, dessen Prästierung von dem Handelnden billigerweise gefordert werden darf. Die Entscheidung dieser Frage muss aber vom Richter wesentlich aus der Beschaffenheit der konkreten Verhältnisse geschöpft werden, und ist es nicht für unzulässig zu erachten, wenn er bei dieser Beurteilung auch eine Zwangslage des Handelnden, wie sie vorliegend angenommen ist, in Berücksichtigung zieht.
RG, 23. März 1897 - Rep. 576/97
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Was bedeutet die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens?
Welches Urteil ist der Klassiker für den Gedanken der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens?
Gilt das Prinzip der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens auch bei vorsätzlichen Delikten?
▸ Definition · Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
▸ Klassiker-Fall · Leinenfänger
▸ Anwendung · Fahrlässigkeit und Unterlassen
Strafrecht Definitionen > Schuld > Entschuldigungsgründe > Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens | Entschuldigender Notstand | Notwehrexzess | Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
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