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Aggressivnotstand

Aggressivnotstand

Der Aggressivnotstand (§ 904 BGB) rechtfertigt die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache zur Gefahrenabwehr. Im Gegensatz zum Defensivnotstand ist die Gefahr hier nicht auf die Sache zurückzuführen. Voraussetzungen:

  • Gefahr, die nicht von der Sache selbst ausgeht.
  • Eine Einwirkung auf die Sache ist zur Abwehr einer Gefahr notwendig.
  • Abwägung: Das geschützte Interesse ist deutlich größer als das verletzte Interesse an der Sache.

Beispiel: Lena nutzt Lauras Regenschirm, um sich gegen einen Hund zu wehren. Der Schirm geht dabei kaputt. § 904 BGB in Bezug auf die Beschädigung des Schirms.

Der Aggressivnotstand geht als speziellerer Rechtfertigungsgrund oft dem rechtfertigenden Notstand vor. Grundsätzlich sind zivilrechtliche Normen jedoch auch als strafrechtliche Rechtfertigungsgründe möglich (Einheit der Rechtsordnung).

FAQ: Aggressivnotstand
Video: Aggressivnotstand in 54 Sekunden

Strafrecht Definitionen > Rechtswidrigkeit > Rechtfertigungsgründe > Aggressivnotstand | Notwehr | Rechtfertigender Notstand | Rechtfertigende Einwilligung | Defensivnotstand | Festnahmerecht | Rechtfertigende Pflichtenkollision | Züchtigungsrecht | Subjektives Rechtfertigungselement




FAQ

Was ist Aggressivnotstand?

Was ist der Unterschied zwischen Aggressivnotstand und Defensivnotstand?

Findet beim Aggressivnotstand eine Interessenabwägung statt?

In welchem Konkurrenzverhältnis stehen Aggressivnotstand und rechtfertigender Notstand?

Was ist der Unterschied zwischen Aggressivnotstand und Defensivnotstand?


Aggressivnotstand in 54 Sekunden

▸ Definition · Aggressivnotstand
▸ Beispiel · Einsatz eines Regenschirms zur Abwehr eines Angriffs


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