Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB ist ein Auffangtatbestand, wenn andere Rechtfertigungsgründe nicht eingreifen. Er kommt insbesondere dann in Betracht, wenn kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff wie bei der Notwehr i.S.v. § 32 StGB vorliegt.
Im Unterschied zur Notwehr kommt es beim rechtfertigenden Notstand auf eine Interessenabwägung zwischen dem geschützten und dem beeinträchtigten Interesse an. Hier gilt also das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut.
→ FAQ: Rechtfertigender Notstand
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Was ist rechtfertigender Notstand?
Ist beim rechtfertigenden Notstand eine Abwägung Leben gegen Leben ausgeschlossen?
Was sind die Unterschiede zwischen Notwehr und rechtfertigendem Notstand?
Was sind die Unterschiede zwischen rechtfertigendem Notstand und entschuldigendem Notstand?
Entschuldigender Notstand | Übergesetzlicher entschuldigender Notstand | Notwehr
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