Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB ist ein Auffangtatbestand, wenn andere Rechtfertigungsgründe nicht eingreifen. Er kommt insbesondere dann in Betracht, wenn kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff wie bei der Notwehr i.S.v. § 32 StGB vorliegt.
Strafrecht Definitionen > Rechtswidrigkeit > Rechtfertigungsgründe > Rechtfertigender Notstand | Notwehr | Rechtfertigende Einwilligung | Defensivnotstand | Aggressivnotstand | Festnahmerecht | Rechtfertigende Pflichtenkollision | Züchtigungsrecht | Subjektives Rechtfertigungselement