Ein omnimodo facturus ist jemand, der bereits zur Begehung einer Straftat entschlossen ist.
Erklärung
Der sogenannte omnimodo facturus ist ein bereits zur Tat Entschlossener. Für den omnimodo facturus steht die Ausführung einer Tathandlung bereits unter allen Umständen (omnimodo) fest. Probleme ergeben sich hier bei der Anstiftung. Die Anstiftung eines omnimodo facturus ist prinzipiell nicht möglich (kein Bestimmen, weil der Tatentschluss bereits feststeht). Infrage kommen aber
Beim Anstiftungsversuch, der sich an einen omnimodo facturus richtet, fehlt es an der Kausalität der Anstiftungshandlung für die Tat. Eine Anstiftung bleibt jedoch möglich, so lange der Haupttäter nur allgemein geneigt ist, eine Tat zu begehen. Die Anstiftung ist bis zum konkreten Tatentschluss möglich. Es reicht aus, dass die Willensbeeinflussung mitursächlich wird.
Weitere Problemfälle im Zusammenhang mit dem omnimodo facturus:
Umstiftung: Anstiftung zu einer völlig anderen Tat.
BGH: omnimodo facturus Ein zu einer konkreten Tat fest Entschlossener kann nicht mehr zu ihr bestimmt werden (Fall des sog. omnimodo facturus), denn in diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität der Anstiftungshandlung. Bis zum Tatentschluss bleibt allerdings ein Bestimmen zu einer konkreten Tat selbst dann noch möglich, wenn der Haupttäter bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt hat oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat. 1 StR 231/16
→ Prüfungsschema Anstiftung
→ Prüfungsschema Beihilfe
→ Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
→ Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
→ BGH 1 StR 231/16: Ein zu einer konkreten Tat fest Entschlossener kann nicht mehr zu ihr bestimmt werden → BGH 4 StR 400/99: Mitursächlichkeit der Willensbeeinflussung reicht aus → Henning Steen: Die Rechtsfigur des omnimodo facturus (2011) | Amazon #Anzeige