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Tatentschluss

Tatentschluss

Der Tatentschluss bedeutet Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Erfüllung eventueller zusätzlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale eines Delikts. Beim Versuch ist der Tatentschluss vor dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat zu prüfen.

  • Der Tatentschluss ist von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen.

Ein Tatentschluss liegt vor, wenn sich der Täter unbedingt zur Tatbegehung entschlossen hat. Dies kann auch auf einer unsicheren Tatsachengrundlage beruhen. Der Täter ist demnach auch dann zur Begehung eines Delikts entschlossen, wenn er die Ausführung von äußeren Umständen abhängig macht (zum Beispiel Handeln nur dann, wenn keine Zeugen anwesend sind). Denn dann ist nicht das Ob, sondern nur das Wie zweifelhaft.

  • Der Tatentschluss setzt die Vorsatzform voraus, die für die Vollendung des entsprechenden Tatbestands vorausgesetzt wird.
  • In der Regel ist dies mindestens bedingter Vorsatz.

Der bereits zur Tat Entschlossene ist der omnimodo facturus. Er kann grundsätzlich nicht mehr zur Tat angestiftet werden. Infrage kommt lediglich psychische Beihilfe.

FAQ: Tatentschluss
Video: Tatentschluss in 50 Sekunden

Strafrecht Definitionen > Versuch > Tatentschluss | Vorbereitung | Unmittelbares Ansetzen | Rücktritt vom Versuch | Vollendung | Beendigung




FAQ

Was bedeutet der Tatentschluss beim versuchten Delikt?

An welcher Stelle im Prüfungsaufbau ist der Tatentschluss zu prüfen?

Ist ein Tatentschluss beim Versuch auch dann schon gegeben, wenn er auf einer unsicheren Tatsachengrundlage beruht?

Kann ein bereits zur Tat Entschlossener noch angestiftet werden?


Tatentschluss in 50 Sekunden

▸ Definition · Tatentschluss
▸ Voraussetzung · Unbedingter Entschluss
▸ Vorsatzform · Mindestens dolus eventualis
▸ omnimodo facturus · Anstiftung grundsätzlich nicht mehr möglich


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Versuch | Vorbereitung | Vorsatz


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Crashkurs Versuch
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