Definition
Der Tatentschluss ist der erste Prüfungspunkt beim versuchten Delikt: Vorsatz in Bezug auf den Tatbestand.
Erklärung
Der Tatentschluss bedeutet Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Erfüllung eventueller zusätzlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale eines Delikts. Beim Versuch ist der Tatentschluss vor dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat zu prüfen.
Der Tatentschluss ist von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen.
Ein Tatentschluss liegt vor, wenn sich der Täter unbedingt zur Tatbegehung entschlossen hat. Dies kann auch auf einer unsicheren Tatsachengrundlage beruhen. Der Täter ist demnach auch dann zur Begehung eines Delikts entschlossen, wenn er die Ausführung von äußeren Umständen abhängig macht (zum Beispiel Handeln nur dann, wenn keine Zeugen anwesend sind). Denn dann ist nicht das Ob, sondern nur das Wie zweifelhaft.
Der Tatentschluss setzt die Vorsatzform voraus, die für die Vollendung des entsprechenden Tatbestands vorausgesetzt wird. In der Regel ist dies mindestens bedingter Vorsatz .
Der bereits zur Tat Entschlossene ist der omnimodo facturus . Er kann grundsätzlich nicht mehr zur Tat angestiftet werden. Infrage kommt lediglich psychische Beihilfe .
BGH: Unbedingter Handlungswille Der unbedingt auf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Wille des Täters ist Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Versuchs. Ein bedingter Handlungswille in dem Sinne, dass der Täter sich die Entscheidung darüber vorbehält, ob er die Tat begehen will oder nicht, ist nicht ausreichend. Ein Handlungswille ist dann nicht bedingt, wenn der Täter mehrere Möglichkeiten der Rechtsgutverletzung ins Auge fasst. Dies gilt insbesondere auch dann nicht, wenn von zwei gleichzeitig vorgesehenen Begehungsmöglichkeiten die eine als Verbrechen strafbar, die andere aber straffrei ist. BGH 2 StR 500/58
FAQ
Was bedeutet der Tatentschluss beim versuchten Delikt?
Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands (sowie – je nach Delikt – eventuell zusätzlicher Merkmale im subjektiven Tatbestand ).
An welcher Stelle im Prüfungsaufbau ist der Tatentschluss zu prüfen?
Vor dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat – also anders als beim vollendeten Delikt, wo erst der objektive Tatbestand geprüft wird.
Ist ein Tatentschluss beim Versuch auch dann schon gegeben, wenn er auf einer unsicheren Tatsachengrundlage beruht?
Ja. Entscheidend ist, dass der Tatentschluss selbst unbedingt ist und nur von äußeren Umständen abhängig gemacht wird.
Kann ein bereits zur Tat Entschlossener noch angestiftet werden?
Nein, soweit der Tatentschluss bereits feststeht. Möglich ist aber psychische Beihilfe .
A bis Z
aberratio ictus
Absicht
Absorptionsprinzip
Abstiftung
Abstraktes Gefährdungsdelikt
actio libera in causa
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Agent Provocateur
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Äquivalenztheorie
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Aufbau der Straftat
Aufstiftung
Auslegungsmethoden
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Beendeter Versuch
Beendigung
Beihilfe
Beschützergarant
Besondere persönliche Merkmale
Besondere Vorsatzformen
Bestimmtheitsgrundsatz
Beteiligung
Bewusste Fahrlässigkeit
Billigungstheorie
Dauerdelikt
Defensivnotstand
Deliktsformen
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
dolus alternativus
dolus antecedens
dolus directus I
dolus directus II
dolus generalis
dolus subsequens
Echte Konkurrenz
Echtes Unterlassungsdelikt
Eigenhändiges Delikt
Eingeschränkte Schuldtheorie
Einverständnis
Entschuldigender Notstand
Entschuldigungsgründe
Entschuldigungsirrtum
Entschuldigungstatbestandsirrtum
Entsprechungsklausel
Erfolg
Erfolgsdelikt
Erfolgskupiertes Delikt
Erfolgsqualifiziertes Delikt
Erlaubnisirrtum
Erlaubnistatbestandsirrtum
Erlaubtes Risiko
Ernstnahmetheorie
error in obiecto
Erst-recht-Schluss
Extensiver Notwehrexzess
Fahrlässigkeit
Fahrlässige Mittäterschaft
Fahrlässige Teilnahme
Fehlgeschlagener Versuch
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Fortsetzungszusammenhang
Garantenstellung
Gefährdungsdelikt
Gesamtstrafe
Gesetzlichkeitsprinzip
Gleichgültigkeitstheorie
Grade der Fahrlässigkeit
Grammatische Auslegung
Grundsätze
Grundtatbestand
Handlung
Handlungseinheit
Handlungsmehrheit
Haupttat
Historische Auslegung
Idealkonkurrenz
Indizwirkung des Tatbestands
in dubio pro reo
Ingerenz
Irrtum
Irrtum über den Sachverhalt
Irrtum über die rechtliche Bewertung
Kausale Handlungslehre
Kausalität
Kausalität der Beihilfe
Konkretes Gefährdungsdelikt
Konkurrenzen
Konsumtion
Leichtfertigkeit
Limitierte Akzessorietät
Mitbestrafte Nachtat
Mitbestrafte Vortat
Mittäterschaft
Mittelbare Täterschaft
Möglichkeitstheorie
Mutmaßliche Einwilligung
Natürliche Handlung
Natürliche Handlungseinheit
Nebentäter
Negative Tatbestandsmerkmale
Neutrale Beihilfe
Normative Tatbestandsmerkmale
Nothilfe
Notwehr
Notwehrexzess
Notwehrprovokation
Notwendige Teilnahme
Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
Objektiver Tatbestand
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Objektive Zurechnung
omnimodo facturus
Parallelwertung in der Laiensphäre
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Postpendenz
Potenzielles Gefährdungsdelikt
Potenzielles Unrechtsbewusstsein
Präpendenz
Präventivnotwehr
Privilegierung
Psychische Beihilfe
Putativnotwehr
Qualifikation
Realkonkurrenz
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Rechtfertigende Pflichtenkollision
Rechtfertigender Notstand
Rechtfertigungsgründe
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Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Subjektives Rechtfertigungselement
Subsidiarität
Subsumtion
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Systematische Auslegung
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Täterschaft
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Tatbestand
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Tatbestandsirrtum
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Teleologische Auslegung
Teleologische Reduktion
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