Die Parallelwertung in der Laiensphäre ist eine Rechtsfigur für den Vorsatz bezüglich normativer Tatbestandsmerkmale. Hiernach handelt ein Täter auch dann vorsätzlich, wenn er über den normativen Gehalt eines Tatbestandsmerkmals nichts weiß, aber die wesentlichen Umstände kennt, die zu einer korrekten rechtlichen Bewertung führen.
Beispiel: Der Täter hält einen Bierdeckel, auf den der Wirt Striche gemacht hat, nicht für eine Urkunde im Rechtssinne. Er weiß aber, dass der beschriebene Bierdeckel als Beweis für die Anzahl der bestellten Getränke dient. Insofern erfasst er das wesentliche Merkmal einer Urkunde und macht sich einer vorsätzlichen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) strafbar, wenn er einzelne Striche ausradiert.
Auch bei Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen kommt eine Parallelwertung in Betracht.
→ FAQ: Parallelwertung in der Laiensphäre
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Was ist die Parallelwertung in der Laiensphäre?
Bei welchen Aspekten kommt der Gedanke der Parallelwertung in der Laiensphäre in Betracht?
Welcher unbeachtliche Irrtum ist in einem Fall der Parallelwertung gegeben?
Irrtum über die rechtliche Bewertung | Subsumtionsirrtum | Normative Tatbestandsmerkmale | Vorsatz
→ Prüfungsschema Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
→ Crashkurs Irrtum
→ BGH 1 StR 346/18: Parallelwertung in Bezug auf die Arbeitgeberstellung bei § 266a StGB
→ Konstantina Papathanasiou: Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale (2014) | amazon.de
→ Arthur Kaufmann: Die Parallelwertung in der Laiensphäre: Ein sprachphilosophischer Beitrag zur allgemeinen Verbrechenslehre (1982) | amazon.de