Der dolus subsequens bezeichnet einen nachfolgenden Vorsatz.
Rechtsfolge: Der dolus subsequens ist unbeachtlich. Denn der Vorsatz muss mindestens zwischen Versuch und Vollendung vorhanden sein (Simultanitätsprinzip).
→ BGH 4 StR 298/83: Keine Berücksichtigung eines einer Handlung nachfolgenden Vorsatzes
Siehe auch: Simultanitätsprinzip | dolus antecedens
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