Beim Erlaubnitatbestandsirrtum nimmt der Täter irrigerweise Umstände an, die ihn rechtfertigen würden. Beispiel: Putativnotwehr.
Erklärung
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der vorsätzlich handelnde Täter bei der Verletzung eines Rechtsguts irrigerweise das Vorliegen eines anerkannten Rechtfertigungsgrunds vor (zum Beispiel bei der Putativnotwehr).
Der Täter ist subjektiv, aber nicht objektiv gerechtfertigt. Die Rechtsfolgen sind umstritten:
Während sich die Fehlvorstellung beim Erlaubnisirrtum auf eine rechtliche Bewertung bezieht, liegt beim Erlaubnistatbestandsirrtum eine falsche Annahme der tatsächlichen Situation vor.
BGH: Erlaubnistatbestandsirrtum Ein analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausschluss des Vorsatzes führender Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Angegriffene sich irrig Umstände vorstellt, die - wenn sie vorlägen - einen anerkannten Rechtfertigungsgrund begründen würden. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kommt daher in Betracht, wenn der Angegriffene irrig annimmt, angegriffen zu werden, weiterhin, wenn er zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre. BGH 4 StR 36/22
→ Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Crashkurs Irrtum
→ Philipp Wissmann: Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit (PDF) → Christoph Wolf: Error facti et error iuris · Die Vorsatzirrelevanz des Rechtsirrtums (2019) | Amazon #Anzeige
→ Michael Heuchemer: Der Erlaubnistatbestandsirrtum (2005) | Amazon #Anzeige